Die vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte klagende Familie machte eine Verletzung ihres, durch Artikel 9 der Menschenrechtskonvention geschützten, Rechts auf Religionsfreiheit geltend.
Gemischte Schwimmkurse
Der Fall Osmanoǧlu and Kocabaş v. Switzerland behandelte die Verweigerung muslimischer Eltern, ihre Töchter, die das Alter der Pubertät noch nicht erreicht hatten, an im Rahmen ihrer Schulbildung obligatorischen gemischten Schwimmkursen teilnehmen zu lassen und die Weigerung der Behörden, die Mädchen vom Unterricht zu Befreien.
Im Jahr 2010 wurde der Familie aus Basel von den Behörden eine Geldbuße auferlegt. Mehrere Klagen folgten, aber die Schweizer Gerichte haben nie im Sinne der Familie geurteilt.
Nach Erschöpfung des nationalen Rechtsweges appellierte die Familie an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg.
Bedeutung der Integration der Schüler
Der EGMR stimmte mit den schweizerischen Gerichten und nicht mit der Familie überein, dass das in Artikel 9 der Europäischen Menschenrechtskonvention geschützte Recht der Familie auf Religionsfreiheit im vorliegenden Fall nicht verletzt worden sei.
Das Straßburger Gericht betonte die Bedeutung der besonderen Rolle, die die Schulen im Prozess der sozialen Integration spielen. Dies sei insbesondere der Fall, wenn es um Kinder ausländischer Herkunft geht.
Es stellte ferner fest, dass das Interesse der Kinder an einer umfassenden Ausbildung, die ihre erfolgreiche soziale Integration nach örtlichen Sitten und Gebräuchen erleichtert, gegenüber dem Wunsch der Eltern, ihre Töchter von gemischten Schwimmstunden befreien zu lassen, Vorrang hat.

Der EGMR bezeichnete den gemischten Schwimmunterricht als eine wichtige Gelegenheit für die Kinder um, unabhängig von religiösen oder anderen Überzeugungen, Gleichaltrigen zu begegnen. (Abbildung: Susy Morris)
Der Sinn der Schwimmkurse lag für die Kinder nicht nur im Schwimmen lernen, sondern vor allem darin, gemeinsam mit allen anderen Kindern an dieser Aktivität teilzuhaben.
Es sollte keine Ausnahme gemacht werden, auf Grund der Herkunft der Kinder oder der religiösen bzw. philosophischen Überzeugung ihrer Eltern, so der EGMR.
Das Gericht stellte daher fest, dass die innerstaatlichen Behörden ihre Befugnisse nicht überschritten hätten, indem sie der Verpflichtung der Kinder zur Teilnahme am vollen Schullehrplan sowie der erfolgreichen Integration, Vorrang gegenüber dem privaten, religiös begründeten Interesse der Klägerinnen eingeräumt haben.Weitere Informationen finden Sie in hier in der Pressemitteilung des Gerichtes.