EU-Beobachtung

NGOs unterstützen Kinder eines gleichgeschlechtlichen polnischen Paares vor dem EGMR

Polens Behörden haben den Kindern eines gleichgeschlechtlichen Paares, von denen einer selbst polnischer Staatsbürger ist, die polnische Staatsbürgerschaft verweigert. Mehrere Organisationen engagieren sich vor dem Europäischen Gerichtshof.

by Polish Helsinki Foundation for Human Rights

Die Helsinki Foundation for Human Rights (HFHR) hat dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) einen amicus curiae Brief in einem Fall vorgelegt, der die Bestätigung der polnischen Staatsbürgerschaft für die Kinder eines gleichgeschlechtlichen Paares betrifft. Sie reichte diesen Brief zusammen mit der Europäischen Sektion der International Lesbian, Gay, Bisexual, Trans and Intersex Association (ILGA-Europe), dem Network of European LGBTIQ* Families Associations (NELFA), dem Child Rights International Network (CRIN) und der Polish Society of Anti-Discrimination Law ein.

Kindern die polnische Staatsbürgerschaft verweigert.

Die Kinder wurden 2010 in den Vereinigten Staaten von einer Leihmutter zur Welt gebracht. Entsprechend einem Urteil eines amerikanischen Gerichtshofs wurden die beiden männlichen Partner als vollwertige natürliche Eltern der Kinder anerkannt. Einer der Männer, ein polnischer Staatsbürger, ist auch ihr biologischer Vater.

Die Eltern hatten bereits 2012 ein Gerichtsverfahren eingeleitet, um die polnische Staatsbürgerschaft für ihre Kinder durchzusetzen. Nach dem polnischen Staatsbürgerschaftsgesetz kann eine Person die polnische Staatsbürgerschaft unter anderem dann erwerben, wenn mindestens ein Elternteil polnischer Staatsbürger ist. In diesem Fall weigerte sich der Gouverneur der Provinz Masowien jedoch, die Staatsbürgerschaft der Kinder zu bestätigen. Diese Entscheidung wurde später vom Innenminister und den Verwaltungsgerichten bestätigt. Die Verwaltungsbehörden und Gerichte entschieden, dass ausländische Geburtsurkunden, in denen gleichgeschlechtliche Personen als Eltern benannt werden, in Polen keine Rechtswirkung haben. Die polnischen Behörden behaupten, die Anerkennung gleichgeschlechtlicher Eltern würde gegen die Grundprinzipien des polnischen Rechtssystems verstoßen.

Die Eltern reagierten auf die Entscheidung mit einem Antrag vor dem EGMR und beschwerten sich darüber, dass die Weigerung, die polnische Staatsbürgerschaft der Kinder zu bestätigen, ihr Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention) und das Verbot der Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung (Artikel 14 der EMRK) verletze.

Rechte des Kindes sind wichtiger als die sexuelle Orientierung der Eltern

In dem Schriftsatz, der dem Gerichtshof vorgelegt wurde, betonen die Organisationen, dass der Fall im Lichte des Übereinkommens über die Rechte des Kindes geprüft werden sollte. Denn in ihm heiße es, dass sich die Behörden vom Interesse am vom Wohlergehen des Kindes leiten lassen sollten. Darüber hinaus verbietet das Übereinkommen die Diskriminierung von Kindern aufgrund der Geburt. Gleichzeitig verlangt sie, dass die Identität des Kindes respektiert wird, zu der auch seine Nationalität, sein Nachname und seine familiären Beziehungen gehören. Die Autoren des Amicus Curiae Briefes wiesen darauf hin, dass dieser Fall nicht im Zusammenhang mit der Legalisierung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften oder dem Leihmutterschaftsverfahren gesehen werden sollte, vielmehr gehe es hier um die Rechte des Kindes. Die Organisationen erwähnten auch eine Stellungnahme des EGMR zu einem französischen Fall, in dem es um die Überschreibung der Geburtsurkunde eines Kindes, das von einer Leihmutter geboren wurde, ging. In seiner Stellungnahme zu diesem Fall stellte der EGMR fest, dass das Wohl des Kindes die Anerkennung der Beziehung zwischen einem von einer Leihmutter geborenen Kind und einer, in einem ausländischen Geburtsregister als seine beabsichtigte oder rechtmäßige Mutter eingetragenen, Frau erfordere. HFHR reichte auch in diesem Fall eine Amicus Curiae Stellungnahme ein. Damals argumentierte die Stiftung, dass in der Regel eine Geburtsurkunde sowohl für den Vater als auch für die Leihmutter transkribiert werden sollte.

Im polnischen Fall haben die Organisationen Kommentare zu den Gerichtspraktiken in Bezug auf die Fälle von Kindern gleichgeschlechtlicher Paare in anderen Rechtsordnungen vorgelegt. So haben beispielsweise Gerichte in Spanien, Italien, Deutschland und der Tschechischen Republik die Abschrift von Geburtsurkunden von Kindern, die aufgrund einer Leihmutterschaftsvereinbarung geboren wurden, zugelassen oder die Elternrechte gleichgeschlechtlicher Eltern bestätigt und sich bei ihren Entscheidungen auf das Wohl des Kindes berufen.

Polnische Verwaltungsgerichte haben begonnen, zu Gunsten gleichgeschlechtlicher Paare zu entscheiden.

Im Jahr 2018 entschied das Oberste Verwaltungsgericht Polens, dass es notwendig ist, die polnische Staatsbürgerschaft der Kinder eines gleichgeschlechtlichen Paares zu bestätigen, wobei die Kinder aufgrund einer Leihmutterschaftsvereinbarung geboren wurden. Der Oberste Verwaltungsgerichtshof betonte, dass es für die Feststellung des Rechtsstatus eines Kindes, zu dem auch die Bestätigung seiner polnischen Staatsbürgerschaft gehört, unerheblich sei, ob das Kind von einer Leihmutter geboren wurde, denn das Kind als Mensch, ist mit einer natürlichen und unveräußerlichen Würde ausgestattet und hat das Recht auf Staatsbürgerschaft, sobald eines der Elternteile die polnische Staatsangehörigkeit hat.

Ebenfalls 2018 entschied das Oberste Verwaltungsgericht über die Zulässigkeit der Transkription einer ausländischen Geburtsurkunde, in der zwei Frauen als Eltern des Kindes aufgeführt sind. Der SAC stellte fest, dass die Verpflichtung zur Transkription einer Geburtsurkunde, die ausschließlich dem Schutz der Rechte des Kindes und der Bescheinigung seiner Identität dient, nicht gegen die Grundprinzipien der polnischen Rechtsordnung verstößt. Außerdem würde eine Ablehnung der Transkription zu einem Verstoß gegen EU-Recht und internationale Gesetze zum Schutz der Rechte von Kindern führen.

Diese Urteile stellen eine Abweichung von der bisherigen Linie der juristischen Argumentation dar, die für die Kinder gleichgeschlechtlicher Paare ungünstig war. HFHR hat an beiden Verfahren als Partei teilgenommen.

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