EU-Beobachtung

EGMR-Urteil gegen Italien im Streit um Transgender-Namen

Italien hat die Rechte einer Transgender-Person verletzt, indem ihr nicht gestattet wurde, ihren männlichen Vornamen vor der operativen Geschlechtsumwandlung zu ändern.

by PILP

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat am 11. Oktober erklärt, dass Italien nicht das Recht hatte, eine Transgender-Person (S.V.) daran zu hindern, ihren männlichen Vornamen vor der Operation zu ändern. Das Europäische Gericht erkannte an, dass Italien das Recht der Klägerin auf Privatleben nach Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (S.V. v. Italy (application no. 55216/08) verletzt hat.

Klägerin konnte den Namen aus administrativen Gründen nicht ändern.

Nach Artikel 41 stellte das Gericht fest, dass die Feststellung eines Verstoßes an sich eine ausreichende gerechte Vergütung für den S.V. entstandenen Sachschaden darstelle. Es entschied auch, dass Italien der Klägerin 2.500 Euro für Kosten und Auslagen zahlen müsse.

Der Fall betraf die Weigerung der italienischen Behörden, einer Transgender-Person mit weiblichem Aussehen die Änderung ihres männlichen Vornamens zu gestatten, da kein endgültiges, eine Geschlechtsumwandlung bestätigendes, Gerichtsurteil gefällt worden war.

Im Mai 2001 ermächtigte das Bezirksgericht Rom S.V., sich einer Operation zur Geschlechtsumwandlung zu unterziehen.

Nach den damals geltenden Rechtsvorschriften konnte sie jedoch ihren Vornamen nicht ändern, bis das Gericht die Durchführung der Operation bestätigte und über ihre Geschlechtsidentität endgültig entschied, was es am 10. Oktober 2003 tat.

Der Staat hat das Recht der Antragstellerin auf Achtung ihres Privatlebens nicht gewährleistet.

Das Gericht stellte eingangs fest, dass diese Frage vollständig in den Anwendungsbereich des Rechts auf Achtung des Privatlebens fällt. Es stellte ferner fest, dass die Unfähigkeit von S.V., über einen Zeitraum von zweieinhalb Jahren eine Änderung des Vornamens zu erreichen, weil der Prozess der Geschlechtsumwandlung noch nicht abgeschlossen war, auf eine Nichterfüllung der Verpflichtung des Staates hinauslief, das Recht der Antragstellerin auf Achtung ihres Privatlebens zu gewährleisten.

Nach Ansicht des Gerichts hatte die damals geltende rigide Natur des Gerichtsverfahrens zur Anerkennung der Geschlechtsidentität von Transgenderpersonen die Person S.V., deren physische Erscheinung und soziale Identität längst weiblich war, für einen unangemessenen Zeitraum in einer mehrdeutigen Position belassen. Dies war geeignet, Gefühle von Angreifbarkeit, Demütigung und Angst zu erzeugen.

Schließlich stellte das Gericht fest, dass seit einer Änderung der Gesetzgebung im Jahr 2011 ein zweites Gerichtsurteil nicht mehr erforderlich ist und die Änderung der Personenstandsakten nun vom Richter der Entscheidung über die Genehmigung der Geschlechtsumwandlung angeordnet werden könne.

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