Technologie & Rechte

Ungarns geplantes NGO-Gesetz ist nicht mit EU-Recht kompatibel

Wir haben ein Rechsgutachten zu dem ungarischen Gesetzentwurf über unabhängige zivilgesellschaftliche Organisationen gemeinsam erstellt mit European Center for Not-for-Profit Law, Hungarian Helsinki Committee und Hungarian Civil Liberties Union.

by Israel Butler

Klicke hier, um die rechtliche Analyse des Gesetzes herunterladen

Nach dem vorgeschlagenen Gesetz müssen sich NGOs, die mehr als 23.000 Euro pro Jahr von außerhalb Ungarns annehmen: als "Organisation, die Unterstützung aus dem Ausland erhält" registrieren; ein entsprechendes Label auf ihrer Webseite präsentieren und die persönliche Daten jedes Spenders angeben.

Wer sich nicht registriert, dem droht eine Geldbuße von bis zu EUR 2.900 und letztlich die Auflösung der Organisation. Angelblich soll das vorgeschlagene Gesetz unter anderem zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung dienen, allerdings verstößt es gegen die folgenden Regeln des EU-Rechts:

  • Richtlinie 2015/849 über Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.

Die Richtlinie verlangt von den nationalen Behörden eine Risikobewertung der betroffenen NGOs, um zu beweisen, dass diese Gefahr laufen, für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung eingesetzt zu werden. Es wurde jedoch keine NGO-spezifische Risikobewertung durchgeführt und die Regierung hat keine öffentlich zugänglichen Beweise dafür vorgelegt, dass diese Organisationen gefährdet sind, um die vorgeschlagenen Maßnahmen zu rechtfertigen.

Das Vertrauen in der Öffentlichkeit untergraben

Das vorgeschlagene Gesetz muss auch der EU-Charta der Grundrechte entsprechen. Das Gesetz würde das Recht auf Schutz personenbezogener Daten beeinträchtigen, weil es die Veröffentlichung der Personalien der Spender erfordert. Das Gesetz würde auch die Meinungsfreiheit und die Vereinigungsfreiheit beeinträchtigen.

Erstens sieht es äußerst strenge Sanktionen für die Nichteinhaltung vor.

Zweitens untergräbt es das öffentliche Vertrauen in NGOs, was diese bei der Durchführung ihrer Kernaufgaben behindern wird. NGOs erlauben es der Öffentlichkeit, sich am demokratischen Prozess zu beteiligen, indem sie sie über die Entwicklungen in Recht und Politik informieren und ihre Ansichten gegenüber Regierungen vertreten und Regierungen dazu anhalten, ihren gesetzlichen Verpflichtungen nachzukommen. Um dieser Rolle gerecht zu werden, benötigen NGOs öffentliches Vertrauen. Andernfalls ist es unwahrscheinlich, dass die Öffentlichkeit den Informationen vertraut, die sie zur Verfügung stellen, das Bürgerbeteiligung stattfindet, oder dass Spenden gesammelt werden können, von denen die NGOs überleben.

Unangemessene Beeinträchtigung

Eine Regierung darf im öffentlichen Interesse Rechte einschränken. Aber sie darf sie nicht mehr einschränken, als es unbedingt notwendig ist. Das vorgeschlagene Gesetz stellt eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung von Rechten dar, da die bestehenden nationalen Vorschriften den Behörden bereits ausreichende Informationen und Befugnisse zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zur Verfügung stellen.

  • Artikel 63 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und der Richtlinie 88/361 über den freien Kapitalverkehr

Das EU-Recht verbietet den Regierungen die Beschränkung des freien Kapitalflusses zwischen den EU-Ländern. Dazu gehören auch Spenden an gemeinnützige Organisationen. Laut EU-Recht ist jede Maßnahme, die geeignet ist, Personen von der Übertragung von Kapital zwischen den Ländern abzuschrecken, eine Beschränkung.

Das vorgeschlagene Gesetz sieht die Offenlegung der personenbezogenen Daten von Spendern aus einem anderen EU-Land vor. Dies dürfte Menschen und Organisationen davon abhalten, zu spenden. Obwohl eine Regierung den freien Kapitalverkehr im Interesse der öffentlichen Sicherheit beschränken darf, müssen die Behörden nachweisen, dass eine echte und ernsthafte Bedrohung vorliegt.

Die Regierung hat keinen Beweis dafür vorgelegt, dass die betroffenen Organisationen eine solche Bedrohung darstellen.

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