Demokratie & Gerechtigkeit

Schweiz: UN-Ausschuss gegen Folter unterstützt äthiopischen Folterüberlebenden

Am 24. Januar hat der UN-Ausschuss gegen Folter über den Fall eines äthiopischen Flüchtlings entschieden, der aus der Schweiz nach Italien abgeschoben werden sollte.

by Louis Labarriere

Im Jahr 2016 beschlossen die Schweizer Behörden, einen 29-jährigen äthiopischen Staatsbürger, der seit 2012 in der Schweiz behandelt wurde, nach Italien abzuschieben. Der UN-Ausschuss gegen Folter (CAT) hat sich 2016 des Falles angenommen und ist nun zu dem Schluss gekommen, dass die Schweiz mit dieser Ausweisung gegen die Artikel 3, 14 und 16 des Übereinkommens gegen Folter verstoßen würde. In Artikel 3 heißt es ausdrücklich: "Kein Vertragsstaat darf eine Person in einen anderen Staat ausweisen, zurückführen ("refouler") oder ausliefern, wenn triftige Gründe für die Annahme bestehen, dass sie Gefahr läuft, einer Folter ausgesetzt zu werden".

In Äthiopien inhaftiert und gefoltert

2005 wurde Adam Harun in Äthiopien inhaftiert, weil er sich nach der Ermordung seiner Schwester an der Mekele University in Äthiopien an der politischen Bewegung zur Unterstützung des Oromo-Volkes beteiligt hatte. Dem CAT-Bericht zufolge wurde Harun im Gefängnis gefoltert, mit Verletzungen, die "hauptsächlich seine Genitalien und seinen Bauch betreffen". Als er aufgrund seines sich verschlechternden Gesundheitszustandes endlich entlassen wurde, teilte man ihm mit, er würde wieder eingesperrt sobald er 'wieder auf den Beinen' sei. Im Juni 2008 floh er aus Äthiopien nach Europa. Er wurde in Italien gerettet und in ein Krankenhaus in Rom gebracht, wo er drei Monate lang blieb. Im Jahr 2009 erhielt er den Flüchtlingsstatus und eine fünfjährige italienische Aufenthaltserlaubnis. Er wurde nach Grossetto in der Toskana geschickt, um dort eine medizinische Versorgung zu erhalten. Allerdings reichten die dortigen Einrichtungen nach seinen Angaben nicht aus, um eine ihm eine angemessene Behandlung zu ermöglichen.

Schweizer Behörden wollten den Flüchtling nach Italien zurückschicken.

2012 ging er nach Norwegen, um sich dort weiter behandeln zu lassen. Norwegen forderte die Behörden Italiens jedoch auf, ihn zurückzunehmen, da ihm dort der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden war. Zurück in Italien gab Herr Harun an, die italienischen Behörden hätten seine Papiere beschlagnahmt. Im Juli 2012 reiste er dann in die Schweiz, wo er zwei Jahre lang behandelt wurde. Im Jahr 2014 beschlossen die Schweizer Behörden dann, ihn nach Italien zurückzuschicken, obwohl sein Arzt in der Schweiz angab, Herr Harun sollte angesichts der medizinischen Betreuung und der Verbindung, die der Patient mit ihm aufgebaut habe, die Schweiz nicht verlassen. Am 8. Juli 2016 reichte Harun, in der Hoffnung, dass sich dieser seiner Überstellung nach Italien entgegenstellen würde, Beschwerde beim UN-Ausschuss gegen Folter ein.

UN-Ausschuss gegen Folter

Der Kläger ist der Ansicht, dass die Entscheidung der schweizer Behörden, ihn nach Italien zurückzuschicken, gegen Artikel 14 des Übereinkommens gegen Folter verstößt, der vorsieht:

Jeder Vertragsstaat stellt in seiner Rechtsordnung sicher, dass das Opfer einer Folterhandlung Wiedergutmachung erhält und ein einklagbares Recht auf gerechte und angemessene Entschädigung einschließlich der Mittel für eine möglichst vollständige Rehabilitation hat."

Seine Überstellung nach Italien würde auch dem Grundsatz der "Nichtzurückweisung" in Artikel 3 zuwiderlaufen, der sich auf die Tatsache stützt, dass "kein Vertragsstaat eine Person in einen anderen Staat ausweisen, zurückführen oder ausliefern darf, wenn es triftige Gründe für die Annahme gibt, dass sie Gefahr läuft, einer Folter ausgesetzt zu werden".

Herr Hurans Arzt in der Schweiz geht davon aus, dass eine Rückkehr in die italienische Toskana für seinen Patienten bedeuten würde, dass er dort allein und obdachlos mit stark eingeschränktem Zugang zu medizinischer Versorgung wäre. Außerdem ist Italien aufgrund der aktuellen Migrationskrise und der neuen Dynamik in der italienischen Politik nicht mehr in der Lage, Asylbewerbern eine grundlegende medizinische Versorgung zu bieten.

Schweizer Gericht weist Klage zurück, CAT widerspricht.

Das Schweizer Bundesverwaltungsgericht hatte eingeräumt, dass die Situation von Herrn Harun zwar besorgniserregend sei, seine Überstellung nach Italien bedeute aber nicht, dass er nicht behandelt werde und dass "das Übereinkommen die Schweiz nicht verpflichte, die Unterschiede zwischen ihrem Gesundheitssystem (....) und dem Italiens zu beseitigen".

Der Ausschuss gegen Folter hat die Bedeutung des in der EMRK verankerten Grundsatzes der Nichtzurückweisung und des "Verbots der Überstellung einer Person in einen Staat, in dem sie von Misshandlungen bedroht ist", betont. Abschließend vertrat der Ausschuss die Auffassung, dass die Ausweisung von Adam Harun nach Italien "einen Verstoß gegen den dritten Artikel des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe" darstellen würde. Vor diesem Hintergrund kann die Schweiz Herrn Huran nicht gewaltsam nach Italien zurückführen.

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