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Litauisches Gericht Verhindert Homo-Familienzusammenführung

Das Gericht wies die Berufung eines weißrussischen Mannes gegen die Weigerung der Einwanderungsbehörde, ihm eine Aufenthaltsgenehmigung in Litauen zu erteilen, zurück.

by Human Rights Monitoring Institute
(Image: David Lytle)

Im September 2015 beantragte ein mit einem Litauer verheirateter Mann aus Weißrussland bei den litauischen Migrationsbehörden, in Litauen zusammen mit seinem Ehegatten wohnen zu dürfen.

Das Gesetz über den Rechtsstatus von Ausländern kennt keine formellen Hindernisse für die Wiedervereinigung von gleichgeschlechtlichen Ehegatten – ausländische Staatsbürger die mit Litauern verheiratet sind, haben Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis im Rahmen der der Familienzusammenführung.

Das Gesetz definiert Familienmitglieder als Ehegatten oder Partner einer eingetragenen (zivilrechtlichen) Lebenspartnerschaft, minderjährige Kinder und Pflegekinder. Das Gesetz legt nicht fest, dass die betreffende Ehe zwischen Partnern unterschiedlichen Geschlechts geschlossen sein muss.

Abweichende Auffassungen

Die Einwanderungsbehörde, die zum ersten Mal mit solch einem Fall zu tun hat, scheute sich, eine Entscheidung zu treffen und bat das in Litauen für die Migrationspolitik zuständige Innenministerium, zu klären, welche Vorgehensweise in dieser Situation anzuwenden sei.

Das Innenministerium war der Auffassung, dass in diesem Fall keine Aufenthaltsgenehmigung ausgegeben werden sollte. Aus seiner Sicht, wäre es unmöglich, sie auf dem Standesamt zu registrieren, da das Bürgerliche Gesetzbuch von Litauen gleichgeschlechtliche Vereinigungen verbiete. Das Ministerium erachtete eine solche Registrierung als notwendige Voraussetzung, für den Erhalt einer Aufenthaltsgenehmigung, obwohl das Gesetz über die Rechtsstellung von Ausländern selbst keine solche Anforderung enthält.

Die Europäische Rechtsabteilung unter dem Justizministerium kam zu einem entgegengesetzten Schluss - aus ihrer Sicht müssen diejenigen, die eine EU-Bürgerin oder einen EU-Bürger heiraten, die Rechte, die ihnen gemäß der Richtlinie 2004/38 /EC für die Freizügigkeit von Personen zustehen, genießen dürfen, unabhängig von Geschlecht, sexueller Orientierung, Rasse, Religion oder irgendwelchen anderen Aspekten.

Am Ende wies die Einwanderungsbehörde den Antrag ab, mit der Argumentation, dass da die Ehe nach litauischem Recht illegal wäre und es deshalb unmöglich sei, Familienzusammenführung geltend zu machen. Der Kläger legte daraufhin Rechtsmittel beim Landesgericht von Vilnius ein.

Nachdem der Fall in einer geschlossenen Sitzung erörtert wurde, war oben genanntes Gericht in erster Instanz mit den weiter von der Einwanderungsbehörde vorgetragenen Argumenten einverstanden und wies die Berufung des belarussischen Mannes zurück.

Schwacher öffentlicher Druck

"Wenn es in Litauen um homosexuelle Themen geht, setzt sich die öffentliche Meinung gegen den Grundsatz der Klarheit und Rechtssicherheit durch", meint Natalija Bitiukova, stellvertretende Direktorin des Human Rights Monitoring Institute.

"Diese Entscheidung verstößt gegen die berechtigten Erwartungen der Antragsteller. Um eine Aufenthaltsgenehmigung zu erhalten, muss die betreffende Person die Anforderungen nach dem Gesetz über die Rechtsstellung der Ausländer erfüllen und in diesem Fall wurden alle diese Anforderungen tatsächlich erfüllt".

Obwohl sie in Zivilsachen, einschließlich des Erbrechts, als Ehegatten nicht anerkannt werden würden, sei dies nicht der Punkt ihrers Antrags an die Einwanderungsbehörde gewesen. Was sie in der Tat beantragt haben war, als Familienmitglieder zur Erlangung eines ziemlich engen, aber dennoch wichtigen Rechts anerkannt zu werden, nämlich in der Republik Litauen leben zu dürfen. Und das ist ein Recht, auf das sie, nach dem Gesetz über die Rechtsstellung der Ausländer, tatsächlich Anspruch haben", sagte Frau Bitiukova.
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