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Keine Eherechte für Geistig Behinderte in Polen

Entsprechend den Vorschriften des polnischen Familien- und Vormundschaftsgesetzes, können "Psychisch Kranke oder Geistig Behinderte" Menschen in Polen nicht heiraten.

by Polish Helsinki Foundation for Human Rights
(Image: Antonio Delgado)

Eine Ausnahme ist möglich, wenn ein Gericht feststellt, dass der Geisteszustand einer Person keine Bedrohung für die Ehe oder die Gesundheit der potentiellen Kinder darstellt. In keinem Fall kann eine solche Ausnahme einer Schwerbehinderten Person gewährt werden.


Diese Vorschriften werden von Polens nationalem Bürgerbeauftragten vor dem Verfassungsgericht angefochten, dieser vertritt die Auffassung, dass sie die verfassungsrechtlichen Garantien für das Recht auf Würde und das Recht auf Privat- und Familienleben verletzen.

Die Helsinki Foundation for Human Rights (HFHR) hat einen Amicus Brief zu dem Fall vorgelegt, in dem sie argumentiert, dass, obwohl in die polnischen Verfassung keine Regelung kennt, die direkt die Freiheit zu heiraten garantiert, es dennoch keinen Zweifel daran geben könne, dass diese Freiheit zu den wichtigsten universellen Menschenrechten zählt.

"Wir verweisen auf Artikel 12 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte, der jedem Erwachsenen das Recht gibt zu heiraten, sowie auf Entscheidungen des US Supreme Court, die nun schon seit 60 Jahren der Ehe den Status eines konstitutionellen Menschenrechts gegeben haben", sagte Marcin Szwed, Rechtsanwalt bei der HFHR.

Vorurteile Beseitigen

Die Helsinki-Stiftung für Menschenrechte betont, dass es in vielen Ländern Vorschriften gibt, die die Freiheit zu heiraten von geistig behinderten oder psychisch kranken Menschen einschränken - meist, aber nicht ausschließlich, betrifft das diejenigen, die arbeitsunfähig sind.

Solche Beschränkungen werden in der Regel mit der Notwendigkeit begründet, geistig oder psychisch kranke Menschen vor Missbrauch zu schützen, oder durch deren angebliche Unfähigkeit, innerhalb einer Familie zu funktionieren und Kinder zu erziehen, manchmal werden auch eugenische Argumente hervorgekramt.

"Immer mehr, dieser Klischees über die völlige Unfähigkeit des geistig behinderten Menschen, Teil einer festen Familie zu sein oder Kinder zu erziehen werden widerlegt. Es wird darauf hingewiesen, dass diese Menschen mit ausreichender Unterstützung des Staates durchaus ein glückliches Familienleben führen können. Außerdem wird im internationalen Recht die Frage der Wahrung der Rechte der geistig oder psychisch kranken Menschen als obligatorisch gesehen ", sagte Szwed.

Internationale Standards

Die HFHR zitierte das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, insbesondere Artikel 23, der es Staaten verbietet, Menschen mit Behinderungen in Bezug auf das Recht auf Ehe und den Schutz des Familienlebens zu diskriminieren, sowie die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte.

Der Gerichtshof in Straßburg hat mehrfach betont, dass die Mitgliedsstaaten keine allgemeinen Verbote erlassen sollten, die auf Stereotypen über Behinderte beruhen, sondern Vorschriften umsetzen sollten, welche die individuelle Beurteilung der Fähigkeiten dieser Menschen ermöglichen.

Die Umsetzung dieser Idee kann in Fällen des Familienrechts gesehen werden, zum Beispiel in Bezug auf Elternrechte psychisch behinderter Menschen.

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