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Nicht anerkannte Kirchen erwarten Kompensation durch Ungarns Regierung

Die Regierung Ungarns konnte keine zufriedenstellende Kompensationsregelung mit neun entrechteten Kirchen finden, der Fall wird jetzt vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) entschieden.

by András Szeles
Photo: white.choco.moka - Flickr/CC content

Eine Verlängerung der sechsmonatigen Frist für die Regierung Ungarns, eine Kompensationsregelung mit neun entrechteten Kirchen zu finden, ist am 15. Mai ohne zufriedenstellendes Ergebnis verstrichen.

Unter dem Kirchengesetz von 2012 haben viele Kirchen ihre rechtliche Anerkennung verloren. Neun dieser Kirchengemeinschaften werden jetzt von der "Hungarian Civil Liberties Union" vertreten und haben beim EGMR Klage auf Religionsfreiheit eingereicht.

Das Gericht hat vor etwa einem Jahr im Sinne der Kirchengemeinschaften entschieden und im September 2014 sein Urteil noch einmal bestätigt, indem es die Berufung der ungarischen Regierung zurückwies. Nach dem Urteil hatte die Regierung sechs Monate Zeit, eine Einigung über eine angemessene Entschädigung mit den Klägern zu finden.

Zähe Verhandlungen

Aber das erste Angebot der Regierung kam erst im März 2015, eine Woche vor Ablauf der ursprünglich sechsmonatigen Frist, worauf sich das EGMR gezwungen sah, die Verhandlungsphase bis zum 15. Mai zu verlängern.

Die Kompensation sollte in vier Bereiche aufgeteilt werden: materielle Schäden; immaterielle Schäden; Prozesskosten; und Zinsen. Der materielle Schaden wurde vom für die Kompensationsverhandlungen zuständigen Gesundheitsministerium mit Hilfe einer Trendkalkulation ermittelt, die wiederum Daten des Finanzamtes und Veränderungen der rechtlichen Bedingungen berücksichtigte.

Das Angebot beinhaltete lediglich Kompensationen für Verluste aus den ausgebliebenen 1%-Spenden der Einkommenssteuer, welche noch einmal um den gleichen Betrag aus dem Regierungshaushalt aufgestockt wurden. (In Ungarn können Steuerzahlende ein Prozent ihrer Einkommenssteuer an eine Organisation ihrer Wahl spenden, allerdings kommen nur anerkannte Kirchengemeinschaften für diese Spenden in Frage)

Rechtlicher Status in der Schwebe

Das Angebot hinsichtlich der immateriellen Schäden richtete sich nach fünf Faktoren: der Rechtsprechung des EGMR; der Länge des Zeitraums seit dem die jeweilige Kirche im Land aktiv ist; der Anzahl der Mitglieder und Unterstützer; ihrer religiösen Aktivitäten; und den unternommenen Schritten, um ihren offiziellen Status als Religionsgemeinschaft zu erhalten bzw. wiederzuerlangen.

Regelungen zum zukünftigen rechtlichen Status der Kirchen waren nicht Teil des Angebotes. An diesem Punkt, gegen Ende der sechsmonatigen Verhandlungsphase, beschlossen drei der betroffenen Kirchen, die Verhandlungen abzubrechen und die Angelegenheit dem EGMR zu überlassen.

Das zuständige Ministerium machte deutlich, dass es zwar autorisiert sei, über Kompensationen zu verhandeln, dass Fragen des rechtlichen Status der Kirchen aber Angelegenheit des Parlamentes seien.

Das Ministerium verwies auf nationale Gesetze und ignorierte sowohl die Entscheidungen des ungarischen Verfassungsgerichts als auch jene des EGMR. Mitarbeiter des Ministeriums sagten aus, dass es zur Klärung des rechtlichen Status von Religionsgemeinschaften einer qualifizierten Mehrheit der Legislative bedürfe, und erklärten, dafür wiederum sei das Justizministerium zuständig. Während der Verhandlungen gab ein Repräsentant des Justizministeriums an, dass sein Ministerium im September einen Änderungsentwurf beibringen wolle, um den Rechtsstatus der Kirchen zu klären.

Grundsätzliche Fehler

HCLU möchte die Öffentlichkeit daran erinnern, dass das neue Gesetz gar nicht erst hätte erlassen werden dürfen. Das angebliche Anliegen der Regierung, von ihr als "Business Kirchen" bezeichnete Organisationen herauszufiltern, hätte auch mit weniger restriktiven Mitteln erreicht werden können.

Als das ungarische Verfassungsgericht das Kirchengesetz für Verfassungswidrig erklärte, hat die Regierung es absichtlich unterlassen, dem Urteil zu entsprechen. Das bedeutet, dass das Grundgesetz Ungarns derzeit Verfassungswidrig ist. Es widerspricht außerdem der Europäischen Menschenrechtskonvention.

Dementsprechend würde eine Änderung des Kirchengesetzes allein das Problem noch nicht lösen, vielmehr müssen alle rechtswidrigen Bestimmungen aus dem Grundgesetz gestrichen werden. So lange, bis die rechtlichen Grundlagen nicht vollständig wieder hergestellt sind, wird Ungarn mit dem Stigma leben müssen, Grundrechte, wie die Gleichbehandlung aller Bürger und die Religionsfreiheit nicht zu respektieren.

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