EU-Beobachtung

Der Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit in Polen

Die Helsinki Foundation for Human Rights veröffentlicht einen Bericht in dem Dr. Katarzyna Wiśniewska und Dr. Marcin Szwed Rechtsstaatlichkeitsverfahren gegen Polen vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte analysieren.

by Polish Helsinki Foundation for Human Rights

Der Bericht identifiziert die wichtigsten Standards des EGMR für den Schutz der Rechtsstaatlichkeit und insbesondere der Unabhängigkeit der Justiz. Die vor dem Gericht anhängigen Fälle werden vor dem Hintergrund dieser Standards betrachtet. Außerdem werden Überlegungen angestellt, welchen Einfluss Urteile des EGMR in diesen Fällen auf die Situation in Polen haben können.

In den letzten Jahren hat der EGMR in seiner Rechtsprechung mehrere wichtige Standards zum Schutz der Rechtsstaatlichkeit formuliert, insbesondere im Zusammenhang mit der Wahrung der Unabhängigkeit der Justiz.

Einige Fälle des EGMR sind entscheidend für die Rechtsstaatlichkeit in Polen

Die Fälle, die den polnischen Behörden bereits vom EGMR gemeldet wurden, werdem in dem Bericht in sechs Gruppen mit insgesamt 14 Fällen unterteilt. Der EGMR der polnischen Regierung Fragen zu Artikel 6 (Recht auf ein ordentliches Gericht) gestellt. In drei Gruppen von Fällen betrafen die Fragen des Gerichtshofs Artikel 13 der Konvention (Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf), während in drei Fällen die Fragen zu anderen Verstößen gestellt wurden, nämlich Artikel 8 (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens), Artikel 10 (Recht auf freie Meinungsäußerung) und Artikel 1 des Protokolls 1 (Schutz des Eigentums).

Der Bericht stellt außerdem fest, dass der Schutz der Rechtsstaatlichkeit in den Verfahren vor dem EGMR durch die Prüfung spezifischer Klagen gewährleistet wird, die dem Gerichtshof aufgrund von Beschwerden über Verletzungen bestimmter Freiheiten und Rechte, die in der Europäischen Menschenrechtskonvention verankert sind, vorgelegt werden.

"Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte schützt die Rechtsstaatlichkeit und insbesondere das Recht auf ein unabhängiges Gericht, indem er spezifische beim Gerichtshof eingereichte Klagen prüft, die sich auf Verletzungen bestimmter in der Europäischen Menschenrechtskonvention verankerter Freiheiten und Rechte stützen. Folglich sind es in erster Linie die Antragsteller und ihre Vertreter, die in solchen Fällen den EGMR einschalten müssen. Unser Bericht zeigt, dass eine Reihe der vor dem Straßburger Gerichtshof anhängigen Verfahren für den Schutz der Rechtsstaatlichkeit in Polen von entscheidender Bedeutung sind. Es gibt jedoch auch andere Bereiche, in denen sich Rechtsstreitigkeiten vor dem Gerichtshof als vorteilhaft erweisen könnten, z.B. verschiedene Aspekte inländischer Disziplinarverfahren, unverhältnismäßige Bestrafung oder Sanktionen als Vergeltung für die Ausübung der Meinungsfreiheit durch einen Richter, oder die Regeln der richterlichen Abordnung", sagt Dr. Katarzyna Wiśniewska, Koordinatorin des HFHR Strategic Litigation Programme.

Bedeutung der Erkenntnisse für die Praxis

Die anhängigen Fälle betreffen den Status des polnischen Verfassungsgerichts, des Nationalen Rats der Justiz, der neuen Kammern des polnischen Obersten Gerichts, sowie die Ernennung und Entlassung von Richtern aus ihren Funktionen innerhalb der Justiz. Das relativ schnelle Tempo, mit dem der EGMR solche Anträge geprüft hat, lässt darauf schließen, dass das Gericht immer mehr bereit ist, Fällen, die die Rechtsstaatlichkeit betreffen, Priorität einzuräumen.

"Die Feststellung des EGMR, dass in einem der mitgeteilten Fälle ein Verstoß gegen Artikel 6 Absatz 1 EMRK vorliegt, kann in der Praxis äußerst bedeutsam sein, auch wenn die Auswirkungen eines solchen Urteils natürlich von seinem konkreten Wortlaut abhängen. Zum Beispiel, wenn der Gerichtshof entscheidet, dass die neu geschaffenen Kammern des Obersten Gerichtshofs kein "auf Gesetz beruhendes Gericht" darstellen, würde dies bedeuten, dass im Prinzip jedes Verfahren vor diesen Organen im Sinne der Konvention fehlerhaft ist. In ähnlicher Weise würde jede Entscheidung des EGMR, die besagt, dass die Teilnahme der vom Parlament im Dezember 2015 gewählten Personen an der Prüfung der Fälle vor dem Verfassungsgerichtshof gegen Artikel 6 EMRK verstößt, den Weg für die Einreichung von Anträgen für viele polnische Bürger ebnen", sagt Dr. Marcin Szwed, Anwalt des Strategic Litigation Programme.

Herunterladen:

Strasbourg: a new destination on the road towards the rule of law? A report on Polish cases before the European Court of Human Rights

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