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Was sind die Grenzen der Freiheit des polnischen Justizministers, die Richter zu kritisieren?

Dies ist die Frage, die das Landgericht Warschau bei einer Klage zur Wahrung persönlichen Interessen der Bezirksgerichtsrichterin Justyna Koska-Janusz gegen den Justizminister zu beantworten hat.

by Polish Helsinki Foundation for Human Rights

Der Fall betrifft ein offizielles Kommuniqué auf der Website des Justizministeriums im Oktober 2016 mit dem Titel "Die Stellungnahme zu der Kürzung der externen Zuweisung der Richterin Justyna Koska-Janusz".

"Außerordentliche Unfähigkeit"

Die Aussage lautete, die Juristin zeige "außerordentliche Unfähigkeit und sei absolut nicht in der Lage, einen sehr einfachen, aber viel publizierten Fall zu führen".

Weiterhin hieß es, "Richter, die Urteile in einem regionalen Gericht sprechen, sollten hoch qualifiziert, kompetent und professionell sein", was andeutet, Richterin Koska-Janusz habe keine dieser Qualitäten.

Koska-Janusz hat rechtliche Schritte ergriffen, um ihren Ruf zu verteidigen, sie fordert eine Entschuldigung und eine gemeinnützige Zahlung.

Politischer Druck

Nach Auffassung der Helsinki-Stiftung für Menschenrechte (HFHR) ist dieser Fall, der die Grenzen einer rechtlich akzeptablen Kritik an Richtern eines Exekutivorgans betrifft, für die Wahrung des Verfassungsprinzips der gerichtlichen Unabhängigkeit von großer Bedeutung.

Aussagen von Regierungsbeamten, insbesondere solcher, die mit der Anwendung von Exekutivmaßnahmen verbunden sind (wie z. B. dem Widerruf einer externen Zuweisung eines Richters), können eine Form der Ausübung politisch motivierten Drucks auf die Richter darstellen.

Der HFHR beschloss, im Fall eine Amikuskurie zu präsentieren.

"Die Stiftung analysierte die Rechtmäßigkeit der einschlägigen Handlungen des Justizministers sowie die Grenzen seiner Meinungsfreiheit im Hinblick auf verfassungsrechtliche und internationale Standards der Unabhängigkeit der Justiz und der Richter", sagt Adam Ploszka, ein Anwalt, der für die HFHR arbeitet.

"Nach unserer Meinung fällt die Veröffentlichung solcher Kommentare auf der Website des Justizministeriums nicht unter das Recht auf freie Meinungsäußerung. Diese Freiheit kann, wie jedes andere Menschenrecht und jede Freiheit, welche durch die Verfassung oder das Völkerrecht garantiert sind, nur von privaten Rechtsträgern in Anspruch genommen werden. Handlungen von Behörden werden aus der Perspektive des Grundsatzes des Legalismus beurteilt, wonach die nur diejenigen Handlungen erlaubt sind, die ausdrücklich gesetzlich genehmigt wurden", erklärt Marcin Szwed, ein weiteres Mitglied des HFHR-Rechtsteams.

Die erste Anhörung in dem Fall wurde durch den Rat des Justizministers unterbrochen, der einen Antrag auf Wiederaufnahme aller (über 280) Richter des Landgerichts in Warschau einlegte. Gleichzeitig folgte der Rat dem Vorschlag des Gerichts und erklärte, sein Klient sei bereit, eine Schlichtung des Falles zu verhandeln.
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