Technologie & Rechte

Erneute Verurteilung Italiens wegen Diskriminierung von Homosexuellen

Durch die Weigerung einem Ausländer in einem gleichgeschlechtlichen Paar eine Aufenthaltsgenehmigung zu erteilen, hat Italien gegen mehrere Artikel der Europäischen Menschenrechtskonvention verstoßen und muss 38.000 € Entschädigung zahlen.

by Dóra Görgei

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) urteilte, dass Italien ein homosexuelles Paar diskriminiert hat, indem es ihnen keine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen gewährte.

In Folge dieser Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention muss Italien eine Entschädigung an die Kläger zahlen.

Die Kläger, der Italiener Roberto Taddeucci und der Neuseeländer Douglas McCall, sind ein homosexuelles Paar und sie haben sich in Italien niedergelassen. McCall beantragte eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen, was das Zivilgericht des Bezirks Florenz auch bewilligte.

Gegen diese Entscheidung legte der Innenminister Berufung ein. Das Berufungsgericht von Florenz entschied zugunsten des Ministers, dass die neuseeländischen Behörden Taddeucci und McCall zwar den Status "nichtehelicher Partner" zuerkannt, sie dadurch aber nicht zu "Mitgliedern der gleichen Familie" erklärte habe. Das Berufungsgericht hielt das neuseeländische Recht für mit dem italienischen unvereinbar, weil es gleichgeschlechtliche Paare als Partner betrachtet und weil das Gesetz im Hinblick auf die Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis falsch interpretiert werden könnte.

Taddeucci und McCall reichten daraufhin selbst Berufung ein. Das italienische Kassationsgericht wies ihre Berufung zurück und behauptete, der juristische Begriff des "Familienmitglieds" umfasse nur Ehepartner, nicht volljährige Kinder, von Erwachsenen abhängige Kinder und pflegebedürftige Angehörige.

Verstöße gegen Artikel 8 und 14

Mit sechs Stimmen gegen eine entschied der EGMR, das Paar habe eine nicht gerechtfertigte Diskriminierung erlitten, als die italienischen Behörden ihm eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen verweigerten. Italien hat sowohl gegen Artikel 14 (Diskriminierungsverbot) als auch gegen Artikel 8 (Recht auf Privat- und Familienleben) der Europäischen Menschenrechtskonvention verstoßen.

Als Wiedergutmachung muss Italien den Klägern jetzt 20.000 € Schadenersatz und 18.000 Euro für Anwaltskosten und Auslagen zahlen.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte


"Traditionelle Familie"

Das Gericht beurteilte es als Verstoß gegen das Recht auf Freiheit von Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung, dass gleichgeschlechtliche Paare bei der Erteilung von Aufenthaltstiteln aus familiären Gründen, anders als verschiedengeschlechtliche Paare behandelt werden.

Ein homosexuelles Paar sei nicht vergleichbar mit einem ledigen heterosexuellen Paar, weil ersteren die Möglichkeit zu heiraten verwehrt ist. Weil ihnen keine andere Form der rechtlichen Anerkennung ihres Status in Italien zur Verfügung steht, können sie nicht als "Ehegatten" nach nationalem Recht eingestuft werden.

Aus diesem Grund wies das Gericht Italiens Argument zurück, die Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sei gerechtfertigt weil das Paar keine "traditionelle Familie" darstelle. Die restriktive Auslegung des Begriffs eines Familienmitglieds sei ein Hindernis für gleichgeschlechtliche Paare und verstoße in diesem Fall gegen die Rechte der Kläger.
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