Demokratie & Gerechtigkeit

UN-Untersuchung der belgischen Deportationen in den Sudan gefordert

Obwohl es belegte Fälle von Missbrauch und Folter im Sudan gibt, hat die belgische Regierung die Abschiebung sudanesischer Staatsangehöriger vorangetrieben.

by David Morelli
(Image: Joe Brusky)

Die belgische Regierung hat die Ergebnisse einer Untersuchung des Generalkommissars für Flüchtlinge und Staatenlose (CGRS) zu Fällen mutmaßlicher Folter im Sudan freigegeben.

Das Liberties Mitglied the Belgian League of Human Rights (LDH) zweifelt nicht an den Aufrechten Bemühungen des CGRS, die Wahrheit über das Schicksal der abgeschobenen sudanesischen Staatsangehörigen in Erfahrung zu bringen. Die Deportation der Menschen nach Khartoum, Sudan wurde mit Hilfe einer offiziellen sudanesischen Delegation durchgeführt, die nach Belgien gekommen war, um die Personen zu identifizieren, die abgeschoben werden sollten.

Dennoch ist LDH der Ansicht, dass nur eine eingehende internationale Untersuchung die Zweifel an den Auswirkungen solcher Abschiebungen aus Belgien endgültig ausräumen kann. LDH ist der Ansicht, dass Zweifel bestehen bleiben, da das CGRS eine solche gründliche Untersuchung selbst nicht durchführen kann.

Unabhängig von den Schlussfolgerungen der CGRS-Untersuchung steht außer Frage, dass das sudanesische Regime derzeit Menschenrechtsverletzungen begeht. Die Tatsache, dass es zu diesen Verstößen kommt, ist ein ausreichender Grund, um Abschiebungen in den Sudan zu verbieten, damit Menschen, die von diesen Abschiebungen betroffen sind, bei ihrer Rückkehr in ihr Heimatland keine Misshandlungen drohen.

Artikel 3

Es sei daran erinnert, dass Staaten gemäß Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) in Fällen, in denen die Gefahr von Folter oder unmenschlicher und erniedrigender Behandlung in einem Rückkehrland besteht, den Grundsatz der Nichtzurückweisung einhalten müssen und Personen nicht in das betreffende Land abschieben dürfen.

In seinem Urteil bestätigte der belgische Kassationsgerichtshof, dass das belgische Ausländeramt die Einhaltung von Artikel 3 der EMRK nicht überprüft hat, bevor es einen sudanesischen Staatsangehörigen zurückgeschickt hatte.

Die LDH ist der Auffassung, dass der belgische Staat gegen Artikel 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter (Grundsatz der Nichtzurückweisung) verstoßen hat und hat sich in diesem Zusammenhang mit einem Schreiben an Nils Melzer, den UN-Sonderberichterstatter für Folter, gewandt, um ihn auf die von belgischen Behörden durchgeführten Abschiebungen in den Sudan aufmerksam zu machen.

Die LDH fordert den UN-Sonderberichterstatter für Folter auf, eine eingehende Untersuchung einzuleiten. Die LDH ist auch der Ansicht, dass eine einstweilige Verfügung erlassen werden sollte, um die belgischen Behörden zu zwingen, die Zusammenarbeit mit den sudanesischen Behörden (einschließlich der "technischen" Zusammenarbeit) einzustellen, bis die Ergebnisse einer solchen Untersuchung vorliegen.

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