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Einigung im EGMR-Fall gegen die Niederlande zu erniedrigender Behandlung bei Durchsuchung

Die Niederlande haben sich auf einen Vergleich geeinigt in einen Fall, bei dem eine simbabwischen Asylsuchende vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geklagt hatte, die gegen ihren Willen einer Ganzkörperdurchsuchung unterworfen wurde.

by PILP

Die Niederlande haben sich in einen Fall, bei dem eine simbabwische Asylsuchende vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) geklagt hatte, auf einen Vergleich geeinigt. Dies wurde in einer gerichtlichen Anordnung am 24. Mai 2017 veröffentlicht.

Zwangsdurchsuchung

Die Klägerin, eine Asylsuchende aus Simbabwe, argumentierte, dass eine Verletzung von Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (das Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung) eingetreten sei, als sie in einem Asylgefängnis einer Ganzkörperdurchsuchung unterzogen worden sei.

Die Klägerin wurde im Jahr 2012 in ein Haftzentrum im niederländischen Zeist verlegt, nachdem sie am Flughafen Schiphol Asyl beantragt hatte. Als sie in der Einrichtung ankam, musste sie sich für eine Inspektion ihres Körpers für die Suche nach verbotenen Gegenständen ausziehen.

Die Klägerin – ein Opfer von Vergewaltigung - weigerte sich, bei der persönlichen Dursuchung zu kooperieren. Sie wurde von Mitarbeitern, unter denen sich auch zwei Männer befanden, ausgezogen. Danach wurde sie isoliert.

Eine Beschwerde über diesen Vorfall wurde sowohl vom Aufsichtsausschuss der Haftanstalt als auch vom Rat für Strafrechtspflege und Jugendschutz (RSJ) für unbegründet erklärt. RSJ bot eine Entschädigung von 15€ an, da es keinen Bericht ("Gewaltbericht") über den Vorfall gegeben hatte.

Der Vorfall führte im Jahr 2013 zu einer Anfrage im Parlament, nachdem die Fernsehsendung "De vijfde dag" dem Zwischenfall eine Episode widmete, in der die Ereignisse nachgestellt wurden.

Vergleichsvereinbarung

In einem am 24. Mai 2017 veröffentlichten Beschluss (L v. Niederlande, App. Nr. 68613/13) berichtete der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, dass die Klägerin und die Niederlande eine Einigung erzielt haben. Unter Berücksichtigung des Vergleichs hat der Gerichtshof beschlossen, den Fall aus seiner Prozessliste zu steichen:

"Der Gerichtshof nimmt Kenntnis von der gütlichen Einigung zwischen den Parteien. Er ist davon überzeugt, dass die Regelung auf der Achtung der Menschenrechte im Sinne des Übereinkommens und seiner Protokolle beruht und, dass keine Gründe für eine fortgesetzte Prüfung der Klage bestehen. Angesichts der oben genannten Einschätzung, ist es angebracht, den Fall aus der Liste zu streichen."

In der Anordnung heißt es, die niederländische Regierung habe am 29. Dezember 2016 eine Erklärung abgegeben, in der sie einräumt, dass die Klägerin am 7. März 2012 einer Verletzung von Art. 3 EMRK unterworfen war:

"Die Regierung stellt fest, dass der Versuch, eine freundliche Beilegung der Angelegenheit zu sichern, gescheitert ist. Die Regierung erkennt mit einer einseitigen Erklärung an, dass im Hinblick auf die individuellen Umstände der Klägerin, die Ganzkörperdurchsuchung, der sich die Klägerin am 7. März 2012 während der Einwanderungshaft von zwei weiblichen Bediensteten mit [sic] der Unterstützung von zwei männlichen Bediensteten unterziehen musste, eine Behandlung unter Verstoß gegen Artikel 3 des Übereinkommens darstellt."

Die Regierung bedauert den Verlauf dieses Ereignisses und ist bereit, der Antragstellerin als angemessene Entschädigung einen Betrag von 3,600 € anzubieten und die Kosten für das innerstaatliche Verfahren und das Verfahren vor dem Gericht zu erstatten, sofern sie spezifiziert und angemessen und zwangsläufig entstanden sind und im Einklang mit den inländischen Tarifen stehen, wie sie in der Rechtshilfeverordnung (Besluit Vergoedingen Rechtsbijstand) festgelegt sind."

Ferner wurde in der Anordnung betont, dass der Gerichtshof am 3. Februar 2017 ein Schreiben von der Klägerin erhalten hat, in dem diese darauf hinweist, dass sie bereit ist, die Erklärung der niederländischen Regierung anzunehmen, unter der Voraussetzung, dass die Erklärung Teil der offiziellen Entscheidung des Gerichtshof wird oder auf andere Weise veröffentlicht wird.

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