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EGMR Urteil: Journalisten dürfen nicht aus dem Parlament verwiesen werden

Das Gericht hat Anfang dieses Monats entschieden, dass Mazedonien die Rechte mehrerer Journalisten verletzt hat, als diese 2012 aufgefordert wurden, eine Parlamentsdebatte über den Staatshaushalt zu verlassen.

by Hungarian Civil Liberties Union

Viele europäische Länder scheinen bestrebt, Medienvertreter zu bestrafen, wenn diese den Abgeordneten unangenehme Fragen stellen, indem sie ihnen den Zugang zum Parlament verwehren.

Journalisten gewaltsam entfernt

Der Fall behandelt einen Vorfall im mazedonischen Parlament vom 24. Dezember 2012, als Journalisten gewaltsam aus dem Gebäude entfernt wurden, während sie über die parlamentarische Debatte über den Staatshaushalt für das kommende Jahr berichteten.

Die Journalisten klagten, unterstützt von der Vereinigung der Journalisten von Mazedonien, vor nationalen Gerichten. Sie behaupteten, ihr Recht auf freie Meinungsäußerung, das sowohl durch die nationale Verfassung als auch durch die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) geschützt ist, sei verletzt worden. Der Fall landete schließlich vor Mazedoniens Verfassungsgericht, das entschied, die Rechte der Journalisten seien nicht verletzt worden.

Der Fall Selmani and Others v. Macedonia, ging dann an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg, wo die Kläger zwei Verletzungen der Europäischen Menschenrechtskonvention anmeldeten:

  • Artikel 6 über das Recht auf ein faires Gerichtsverfahren, weil es vor dem Verfassungsgericht keine mündliche Verhandlung gegeben hat;
  • Und Artikel 10, über das Recht auf freie Meinungsäußerung, wegen der gewaltsamen Entfernung aus der Galerie des Parlaments am 24. Dezember 2012.

Am 9. Februar fällte der EGMR sein Urteil und stimmte den Klägern zu, dass Verstöße gegen Artikel 6 und 10 vorliegen. In seinem Urteil sagte das Gericht:

"Die Regierung konnte nicht überzeugend darlegen, dass die Entfernung der Kläger aus der Galerie in einer demokratischen Gesellschaft notwendig war und, dass das Erfordernis der "dringenden sozialen Notwendigkeit" erfüllt war. Obwohl die vom Verfassungsgericht vorgetragenen Gründe von Belang waren, können sie nicht berücksichtigt werden, da sie unter den gegebenen Umständen nicht ausreichten, um die Entfernung der Kläger aus der Galerie zu rechtfertigen".

Das Urteil betrifft nur den fraglichen Fall, d. H. es ist nicht universell anwendbar.

Vorkommnisse in Ungarn

Das Straßburger Gericht erklärte, dass die Aussperrung von Journalisten gegen das öffentliche Interesse verstoße, weil den Bürgern der Zugang zu wichtigen Informationen verweigert werde. Diesem Argument schloss sich die Hungarian Civil Liberties Union an, als sie sich an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte wandte, um sechs Journalisten zu vertreten, denen das Betreten des ungarischen Parlaments verboten worden war. Den ungarischen Pressevertreterinnen wurde der Zugang zu dem Gebäude durch den Parlamentspräsidenten verwehrt, angeblich weil sie Videoaufnahmen außerhalb der extrem engen Korridore gemacht hatten, wo der Dreharbeiten durch den Präsidenten des Hauses gestattet wurden.

Die Hungarian Civil Liberties Union macht geltend, in einer demokratischen Gesellschaft sei es nicht hinnehmbar, dass der Gesetzgeber Filmaufzeichnungen einschränkt, ohne die tatsächliche Ursache für diesen Schritt aufzudecken. Etwaige Beschränkungen der Pressefreiheit, im Allgemeinen und in Einzelfällen, sollten durch die politischen Machthaber eindeutig begründet werden.

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